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Grund- und Ersatzversorgung, Sonstiges

Festlegung des Grundversorgers

Gemäß §36 Abs.2 Satz 2 EnWG haben die Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung erstmals zum 01.07.2006 festzustellen, wer in ihrem Netzgebiet Grundversorger ist.

Grundversorger ist derjenige, der im Netzgebiet die meisten Haushaltskunden im Rahmen der allgemeinen Versorgung mit Strom und Gas versorgt.

Die Stadwerke Musterstadt GmbH als Betreiberin eines Energieversorgungsnetzes der allgmeinen Versorgung ist verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 01. Juli den Grundversorger für die nächsten Kalenderjahre festzustellen.